AGB

AGB M.I.N.E.S. GmbH

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen der Vertragsparteien.
(2) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der M.I.N.E.S. GmbH erfolgen aufgrund dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt M.I.N.E.S. GmbH nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von M.I.N.E.S. GmbH schriftlich bestätigt wurden.
(2) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen M.I.N.E.S. GmbH herleiten kann.

§ 3 Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz der M.I.N.E.S. GmbH und zuzüglich der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer. Soweit laufende Leistungen geschuldet sind, ist der im Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Forderung geltende Mehrwertsteuersatz entscheidend.
(2) Alle Zahlungen sind bei Fälligkeit ohne Abzug zu leisten. M.I.N.E.S. GmbH ist berechtigt, auch entgegen anderer Bestimmungen des Kunden dessen Zahlung zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist M.I.N.E.S. GmbH berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(3) Der Kunde kann gegen Forderungen der M.I.N.E.S. GmbH nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zurückbehaltungsrechte des Kunden aus anderen Vertragsverhältnissen mit M.I.N.E.S. GmbH sind in diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.
(4) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich M.I.N.E.S. GmbH ausdrücklich vor. Eine Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig.
(5) M.I.N.E.S. GmbH ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.

§ 4 Verzug
(1) Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts kann M.I.N.E.S. GmbH Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer verlangen. Anfallende Zinsen sind sofort fällig. Mit Einführung des EURO und damit dem Wegfall des Diskontzinssatzes liegt der Zinsanspruch 4 % über einem vergleichbaren Referenzzinssatz. Wird nichts anderes vereinbart, so wird der EURIBOR jeweils zum Stichtag Quartalsende als Referenzzinssatz gewählt.
(2) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so ist M.I.N.E.S. GmbH berechtigt, die Weiterarbeit an allen Aufträgen des Auftraggebers einzustellen und die sofortige Vorauszahlung aller Forderungen einschließlich Wechsel und gestundeter Beträge zu verlangen oder entsprechende Sicherheiten zu fordern.
(3) Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Vertragsgegenständliche Leistungen verbleiben gegenüber Kaufleuten im Sinne des HGB bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum der M.I.N.E.S. GmbH. Übersteigt der Betrag der im voraus abgetretenen Forderungen den zu sichernden Anspruch um mehr als 20 %, so ist M.I.N.E.S. GmbH zur Vermeidung einer unangemessenen Übersicherung auf Wunsch des Kunden zur Freigabe des 20 % übersteigenden Sicherungsbetrages verpflichtet. Gegenüber Nichtkaufleuten bleibt die vertragsgegenständliche Leistung bis zur Erfüllung aller Forderungen aus diesem Vertrag im Eigentum der M.I.N.E.S. GmbH. Dies gilt auch für Programmexemplare, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt werden, ebenso für alle Begleitmaterialien. Soweit nur Nutzungsrechte an Software eingeräumt werden, gilt vorstehende Regelung für zu übergebende Datenträger entsprechend.
(2) Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln. Jeder Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind M.I.N.E.S. GmbH unverzüglich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls. Im Falle der Nichteinhaltung dieser vorstehenden Pflichten hat M.I.N.E.S. GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Die Ware bleibt Eigentum von M.I.N.E.S. GmbH. Be- oder Verarbeitung sowie der Umbildung erfolgen stets für M.I.N.E.S. GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum von M.I.N.E.S. GmbH durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) an M.I.N.E.S. GmbH übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-) Eigentum der M.I.N.E.S. GmbH unentgeltlich.
(4) Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen. Soweit der Kunde Händler ist, können die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Kunde tritt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware zur Sicherheit für die M.I.N.E.S. GmbH zustehenden Ansprüche ab. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Forderungsabtretung bekannt zu geben. Der Kunde muss alle Auskünfte erteilen, die für die Geltendmachung der Rechte von M.I.N.E.S. GmbH benötigt werden.

§ 6 Gewährleistung
(1) Für den Fall, dass Mängel an der Ware auftreten sollten, teilt dies der Kunde M.I.N.E.S. GmbH unverzüglich schriftlich mit einer Beschreibung des Mängelbildes mit. Der Kunde hat die Pflicht, die Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Offensichtliche und leicht behebbare Mängel sind innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich mitzuteilen und als Mängel zu rügen. Die kaufmännischen Rüge- und Untersuchungspflichten bleiben von den Regelungen dieser AGB unberührt.
(2) Die vertragliche Gewährleistung ist auf sechs Monate (ab dem 01.01.2002 auf 24 Monate) ab Übergabe bzw. ab Abnahme, soweit diese vereinbart wurde, beschränkt. Gewährleistungsansprüche gegen M.I.N.E.S. GmbH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.
(3) Der Kunde kann den Vertrag rückgängig machen oder die Vergütung mindern, wenn wiederholte Nachbesserungsversuche fehlschlagen und für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind. Der Kunde muss M.I.N.E.S. GmbH hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung verschaffen. (4) Für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

§ 7 Haftung
M.I.N.E.S. GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit sowie für das Vorliegen zugesicherter Eigenschaften bezüglich vertragswesentlicher Pflichten auch hinsichtlich Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist jeweils begrenzt auf vorhersehbare Schäden. Im übrigen ist jede weitergehende Haftung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Datenverluste und sonstige Folgeschäden.

§ 8 Rücktritt
M.I.N.E.S. GmbH braucht nicht zu liefern, wenn der Hersteller die Produktion der bestellten Ware endgültig eingestellt hat oder Fälle höherer Gewalt vorliegen, sofern diese Umstände erst nach Vertragsschluss eingetreten sind und der Verkäufer die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat und ferner nachweist, sich vergeblich um Beschaffung gleichartiger Ware bemüht zu haben. Über die genannten Umstände hat M.I.N.E.S. GmbH den Kunden unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 9 Lieferung
Lieferungen und Leistungen erfolgen generell ab Lager Herborn. Transport und Versand erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Auf Wunsch des Vertragspartners werden Liefergegenstände gegen Transportschäden auf seine kosten versichert.

§ 10 Teillieferungen
Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Teillieferungen anzunehmen und entsprechende Teilzahlungen zu leisten. Sind bereits Teillieferungen erfolgt, so berührt die unter § 11 angesprochene Verzugsregelung den Vertrag nur insoweit, als die Lieferung noch nicht erfolgt ist.

§ 11 Lieferverzug
Vereinbarte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Für die Überschreitung der Lieferzeit sind wir nicht verantwortlich, falls diese durch höhere Gewalt oder Umstände, welche wir nicht zu vertreten haben, entstehen. In diesen Fällen ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder uns für etwa entstandene Schäden verantwortlich zu machen. Wir sind hingegen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Lieferverzug ist der Kunde in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens vier Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen ist Herborn, soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
(2) Gegenüber kaufmännischen Kunden (im Sinne des HGB) gilt der Gerichtsstand Herborn als vereinbart.

§ 13 Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Mündliche Abreden wurden von den Vertragsparteien nicht getroffen. Verträge, nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen geschlossener Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ein mündlicher Verzicht auf die Schriftform wird ausgeschlossen.
(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages mit dem Kunde, bzw. der auf ihnen gründenden weiteren Bedingungen und Vereinbarungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich in ihnen eine Lücke herausstellen, so soll die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene, zulässige Regelung treten, die die Vertragschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lücke bedacht hätten.

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